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   OLG Koblenz, 26.11.1992 - 6 U 1354/92   

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https://dejure.org/1992,5452
OLG Koblenz, 26.11.1992 - 6 U 1354/92 (https://dejure.org/1992,5452)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.11.1992 - 6 U 1354/92 (https://dejure.org/1992,5452)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26. November 1992 - 6 U 1354/92 (https://dejure.org/1992,5452)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kaufvertrag über ein Fingernagelstudio und Sonnenstudio; Nichtigkeit eines vertraglichen Wettbewerbesverbotes; Anforderungen an Wettbewerbsabreden in Berufsausbildungsverträgen; Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit eines Wettbewerbsverbotes in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wettbewerbsverbot im Rahmen eines partiarischen Rechtverhältnisses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 611
  • BB 1993, 387
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.02.1989 - IX ZR 130/88

    Wirksamkeit des Abschlusses risikoreicher Geschäfte

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.11.1992 - 6 U 1354/92
    a) Ob eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt, mit anderen Worten dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, hängt von ihrem sich aus Inhalt, Beweggrund und Zweck ergebenden Gesamtcharakter ab (vgl. BGHZ 107, 92, 97).

    Dabei sind für die Beurteilung die Umstände im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts maßgebend (vgl. BGH NJW 1989, 1276, 1277).

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.11.1992 - 6 U 1354/92
    Im vorliegenden Fall ist bei der Anwendung des § 138 BGB außerdem das Grundrecht der Berufsfreiheit zu beachten, denn den zivilrechtlichen Generalklauseln, zu denen auch § 138 BGB gehört, fällt die Aufgabe zu, der Werteordnung des Grundgesetzes für das Gebiet des Privatrechts Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfG NJW 1990, 1469, 1470; BGH NJW 1986, 2944 m.w.N.; BGH Betrieb 1990, 2588).
  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 229/83

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.11.1992 - 6 U 1354/92
    Diese Vorschriften gelten nicht nur für kaufmännische Angestellte, sondern finden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf Wettbewerbsabreden mit Arbeitnehmern jeglicher Art entsprechende Anwendung, ausgenommen die Organmitglieder von Kapitalgesellschaften (vgl. BAGBB 1972, 447, 448 m.w.N.; BGHZ 91, 1, 3).
  • BGH, 28.04.1986 - II ZR 254/85

    Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots nach Übernahme einer Rechtsanwaltspraxis

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.11.1992 - 6 U 1354/92
    Im vorliegenden Fall ist bei der Anwendung des § 138 BGB außerdem das Grundrecht der Berufsfreiheit zu beachten, denn den zivilrechtlichen Generalklauseln, zu denen auch § 138 BGB gehört, fällt die Aufgabe zu, der Werteordnung des Grundgesetzes für das Gebiet des Privatrechts Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfG NJW 1990, 1469, 1470; BGH NJW 1986, 2944 m.w.N.; BGH Betrieb 1990, 2588).
  • BGH, 26.06.1989 - II ZR 128/88

    Abgrenzung Innengesellschaft zum partiarischen Rechtsgeschäft; Auflösung einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.11.1992 - 6 U 1354/92
    Der Annahme einer - stillen - Gesellschaft steht bereits die Tatsache entgegen, daß die Antragsgegnerin für eigene Rechnung arbeitete und am Gewinn der Inhaberin des Fingernagelstudios nicht beteiligt war (vgl. BGH WPM 1965, 1052, 1053; BGH NJW 1990, 573, 574).
  • BGH, 15.03.1989 - VIII ZR 62/88

    Sittenwidrigkeit eines Wettbewerbsverbots; Erstreckung der Gesamtnichtigkeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.11.1992 - 6 U 1354/92
    dd) Da das Wettbewerbsverbot nicht nur wegen seiner zeitlich unbegrenzten Dauer, sondern auch deswegen als sittenwidrig anzusehen ist, weil es unabhängig von der Zahlung einer Entschädigung gelten soll, kommt eine seine Wirksamkeit erhaltende Rückführung auf ein erträgliches zeitliches Maß nicht in Betracht (vgl. BGH NJW-RR 1989, 800, 801; BGH Betrieb 1990, 2588, 2589, jeweils m.w.N.).
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